Investitions- und Herrichtungskosten bei Flüchtlingsunterkünften vor Czajas „Paradigmenwechsel“

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Drucksache 17 / 16 454 - Wie haben sich die jährlichen Aufwendungen für die Unterbringung von Asylsuchenden pro Person in den Jahren seit 2010 entwickelt? Was sind die Gründe für diese Entwicklung?

Drucksache 17 / 16 454

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Schmidt und Steffen Zillich (LINKE)

vom 16. Juni 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2015) und Antwort

Investitions- und Herrichtungskosten bei Flüchtlingsunterkünften vor Czajas „Paradigmenwechsel“

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Wie haben sich die jährlichen Aufwendungen für die Unterbringung von Asylsuchenden pro Person in den Jahren seit 2010 entwickelt (bitte nach Jahr aufschlüsseln)? Was sind die Gründe für diese Entwicklung?

Zu 1.: Die Zugänge von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern weisen in den zurückliegenden Jahren eine erhebliche Steigerung auf. Berlin nimmt nach dem gesetzlich geregelten Verteilverfahren rund fünf Prozent der Asylbegehrenden für die Dauer des Asylverfahrens auf und gewährt diesen Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Von 2011 bis 2014 hat sich die Zahl der Gesamtzugänge mehr als verfünffacht. Im Jahr 2015 ist für die Monate Januar bis Mai bereits eine Verdreifachung gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zu verzeichnen.

Für die Betrachtung der Ausgabenentwicklung der Unterbringung ist nicht allein die Zugangsentwicklung von Bedeutung, sondern auch die Entwicklung der jährlich im mtl. Durchschnitt zu betreuenden Personen. Diese hängt von mehreren Faktoren ab, neben den Zuzügen etwa auch von der Anzahl der Personen, die Berlin wieder verlassen oder als Folge einer positiven Entscheidung über den Asylantrag anspruchsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) werden.

Die Ausgaben für Unterbringung entwickelten sich seit diesem Jahr wie folgt:

**Um die hier in der Senatsantwort enthaltene Tabelle anzuzeigen, bitten wir Sie folgende PDF-Datei herunter zu laden: [Link zur PDF-Datei] **

Die Gründe für die Erhöhung der durchschnittlichen Kosten der Unterbringung liegen insbesondere in den erhöhten Aufwendungen zur Herrichtung der Unterkünfte. Mit Zunahme der Zuwanderung und der Notwendigkeit zusätzliche Unterbringungsplätze zu schaffen, rückten verstärkt Liegenschaften in den Fokus, die einerseits

kurzfristig herzurichten waren und andererseits höhere Aufwendungen bei Instandsetzung, Umbau und Sanierung erforderten. Darüber hinaus verstärkte die vorübergehende Unterbringung in Hostels den Effekt steigender Unterbringungskosten pro Person.

2. In welcher Höhe sind in den Haushaltsjahren 2012, 2013, 2014 und 2015 Herrichtungs- und Investitionskosten an die Betreiber von welchen Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsund Notunterkünften zusätzlich zu den jeweiligen Tagessätzen den Heimbetreibern direkt vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) erstattet worden (bitte nach Einrichtung und Betreiber aufschlüsseln)?

3. Wo sind die Herrichtungs- und Investitionskosten bislang etatisiert gewesen? Worüber wurden sie abgerechnet (bitte Kapitelund Titelnummer konkret angeben)?

Zu 2. und 3.: Nachdem es 2012 kurzfristig erforderlich wurde, Objekte des Landes Berlin als Notunterkunft herzurichten, Betreiberverträge mit entsprechenden Tagessätzen wegen der Eilbedürftigkeit nicht abschließend vor Inbetriebnahme verhandelt werden konnten und auch die Dauer der Inanspruchnahme der Notunterkunft nicht feststand, wurde dazu übergegangen, die Herrichtungskosten bzw. die Mittel zur Verfügung zu stellen.

Kosten zur Herrichtung von Aufnahmeeinrichtungen bzw. Notunterkünften, die teilweise auch zu Gemeinschaftsunterkünften weiterentwickelt wurden, werden bislang grundsätzlich bei Kapitel 1166 Titel 67159 Unterkonto 160 verbucht. Für die in den Jahren 2012 bis 2014 angefallenen Kosten wird auf die Schriftliche Anfrage 17/14281 verwiesen. Für das Jahr 2015 liegen im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) noch keine abschließenden Buchungen vor. Der derzeitige Buchungsstand auf dem entsprechenden Unterkonto beträgt 1.149.604,00 €.

Darüber hinaus sind in Einzelfällen zur Prüfung der Eignung einer Liegenschaft Aufträge an Planerinnen und Planer und/oder Handwerksbetriebe vergeben worden. Dies waren insbesondere Machbarkeitsstudien zur Realisierung einer Unterbringungseinrichtung und/oder Prüfung von haustechnischen Anlagen.

4. Nach welchen Kriterien werden Herrichtungs- und Investitionskosten nicht über den Tagessatz refinanziert, sondern dem Heimbetreiber direkt vom LAGeSo erstattet?

Zu 4.: Die Kosten für die Herrichtung einer Unterkunft (Bau und Ausstattung) werden im Regelverfahren durch die Betreiberinnen und Betreiber vorfinanziert und fließen einschließlich der dabei anfallenden Zinsen in den ausgehandelten Tagessatz mit ein. Voraussetzung dafür ist, dass der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsschließung und dem Beginn der Herrichtungsarbeiten ausreichend Zeit bemessen war, um Art und Umfang baulicher Investitionen und Kosten der Ausstattung abschließend prüfen und vereinbaren zu können.

Seit dem Jahr 2012 erfolgte auch die direkte Abrechnung der Herrichtungskosten, wenn die Betreiberinnen und Betreiber am Kapitalmarkt keine Darlehen erhalten haben.

Denn für Betreiberinnen und Betreiber von Flüchtlingsunterkünften gestaltete es sich immer schwerer, eine Kreditfinanzierung für den (Um-)Bau von Objekten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber am Kapitalmarkt zu erhalten. So liegen etwa Informationen vor, wonach sich mehrere Banken sowie auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entschlossen haben, die Finanzierung von Herrichtungskosten in Betreiberimmobilien nicht mehr zu übernehmen.

Unternehmen, die sich erstmalig in diesem Geschäftsfeld bewegen, werden am Kapitalmarkt häufig wie startup-Unternehmen behandelt, die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen i. A. persönlich in vollem Umfanghaften.

5. Sind die Senatsverwaltungen für Finanzen und Stadtentwicklung in die Entscheidungen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bzw. des LAGeSo zur Erstattung von Herrichtungsund Investitionskosten einbezogen? Wenn ja, auf welcher Grundlage und auf welche Art und Weise?

7. Inwieweit entspricht diese Verfahrensweise der Landeshaushaltsordnung (LHO)? Inwieweit wurden insbesondere die Regeln des § 24 LHO befolgt?

8. Inwieweit und bei welchen Herrichtungs- und Investitionsmaßnahmen für Erstaufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsund Notunterkünfte wurden Ausnahmegenehmigungen nach § 24 Absatz 4 LHO durch die Senatsverwaltung für Finanzen zugelassen und welche Planungsvoraussetzungen lagen bei deren Erteilung vor? Wem lagen diese vor, und durch wen wurden sie mit welchem Ergebnis geprüft?

9. Inwieweit gab es ggf. Vereinbarungen über die Grundlagen für Ausnahmeregelungen entsprechend § 24 Absatz 4 LHO zwischen LAGeSo, Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und der Senatsverwaltung für Finanzen hinsichtlich Planungsvoraussetzungen, Dringlichkeit, Planungsstand, Controlling und Wertgrenzen?

10. Welche Kostenermittlungen auf Grundlage von Bauplanungsunterlagen wurden dem Abgeordnetenhaus vorgelegt?

Zu 5. und 7. bis 10.: Grundlage für das Verwaltungshandeln ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG), bzw. Nr. 14 (Sozialwesen) des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs (ZustKat AZG), hier Absatz 16, wonach die Errichtung und der Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften

sowie die Beschaffung von Heimund Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, durch Verträge mit Dritten zu realisieren sind.

Dementsprechend erfolgte die Finanzierung über Tagessätze, deren Bestandteil u. a. auch nutzerbedingte Herrichtungskosten enthalten. In den Fällen, in denen aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (Nr. 19 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)), vorgezogene Maßnahmen zur Herrichtung eines Objektes als Notunterkunft erforderlich werden, können grundsätzlich auf Antrag der jeweiligen Betreiberin bzw. des Betreibers im Wege einer vorgezogenen Tagessatzfinanzierung die notwendigen Mittel bereitgestellt werden.

Die Herrichtung der Notunterkunft wurde daher weder als Baumaßnahme des Landes Berlin (Hauptgruppe 7) noch als zuwendungsfinanzierte Baumaßnahme (Hauptgruppe 8) durchgeführt. Deshalb fand § 24 Landeshaushaltsordnung (LHO) auf diese Maßnahme keine Anwendung.

6. Inwieweit und nach welchen Kriterien wird bei der Gewährung von Zuschüssen zusätzlich zum Tagessatz unterschieden zwischen Investitionskosten und baulicher Unterhaltung? Wurde hier ein Schwellenwert angewandt?

Zu 6.: Kosten des baulichen Unterhalts bzw. der Instandhaltung werden unter Ziff. 2.4.5. der Musterkalkulation Reparaturen und Wartungen individuell unter Berücksichtigung des Gebäudezustands und Aufwandes bei der Herrichtung der Unterkunft berücksichtigt. Die Musterkalkulation ist auf der Internet-Präsens der Berliner Unterbringungsleitstelle unter der Internet-Adresse www.berlin.de/lageso/soziales/unterbringungsleitste lle/vertragsgebunden.html veröffentlicht.

11. Bei welchen Herrichtungs- und Investitionsmaßnahmen von Flüchtlingsunterkünften seit dem 1. Januar 2012 hat das LAGeSo ein externes Projektcontrolling für die Überwachung des Bauvorhabens und der Rechnungslegungen sowie der Bauabnahme beauftragt?

12. Nach welchen Kriterien hat das LAGeSo bei Herrichtungs- und Investitionsmaßnahmen durch Heimbetreiber ein externes Projektcontrolling für die Überwachung des Bauvorhabens und der Rechnungslegungen sowie der Bauabnahme beauftragt?

13. Wie und durch wen wurden in denjenigen Fällen Bauvorhaben überwacht sowie Rechnungslegung und Bauabnahme geprüft, in denen das LAGeSo auf die Beauftragung eines externen Projektcontrollings verzichtet hat?

Zu 11. bis 13.: Bei der Herrichtung der Objekte in der Carola-Neher-Straße/Maxie-Wander-Straße und in der Haarlemer Straße wurden externe Projektcontrollerinnen bzw. Projektcontroller zur Beratung, Unterstützung und Projektsteuerung bei der Realisierung der Objekte beauftragt. Das externe Projektcontrolling zur Überwachung der o. g. Herrichtungsmaßnahmen wurde aufgrund der Kurzfristigkeit der Herrichtungsmaßnahmen eingerichtet.

Im Übrigen lag die Überwachung der Herrichtungsmaßnahmen ohne ein zusätzlich beauftragtes Projektcontrolling grundsätzlich in der Verantwortung der Betreiberinnen und Betreiber bzw. in der von diesen beauftragten Planerinnen und Planern.

14. Wie sind die Zeichnungsbefugnisse im LAGeSo für die Bewilligung von Herrichtungsund Investitionskosten ab welchen Wertgrenzen jeweils geregelt, und wo ist dies festgelegt?

Zu 14.: Für die Bewilligung derartiger Ausgaben, konkret für den Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte (Verträge) muss die Befugnis vorliegen, Berlin rechtsgeschäftlich zu vertreten und dies in einem wertmäßigen Rahmen, der den nach LHO parallel übertragenen (hier: nicht limitierten) Anordnungsbefugnissen für die in Frage kommenden Titel des Kapitels 1166 entspricht.

Grundsätzlich sind Befugnisse in diesem Umfang lediglich der zuständigen Abteilungsleitung und den (auch als Vertretung der Abteilungsleitung agierenden) fachlich zuständigen Leitern der dort zuständigen Referate übertragen worden. Darüber hinaus verfügt selbstverständlich der Dienststellenleiter und Beauftragte für den Haushalt gem. § 9 LHO sowie sein Vertreter in diesen Ämtern ebenfalls über diese Befugnisse.

15. Sind in der Abwicklung der Übernahme von Herrichtungsund Investitionskosten Verstöße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung vermutet oder festgestellt worden, und hat der Beauftragte für den Haushalt den Rechnungshof unverzüglich darüber unterrichtet? Wenn ja, wann und zu welchen Sachverhalten jeweils? Wenn nein, warum nicht?

Zu 15.: Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wird auf der Grundlage des von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegten Berichtes prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen worden ist und inwieweit sich daraus weiterer Handlungsbedarf ergibt.

16. Können Wertsteigerungen an Objekten privater Eigentümer abgeschöpft werden, die die durch bauliche Maßnahmen erzielt wurden, die mit Investitionszuschüssen des Landes Berlin erzielt wurden? Gibt es hierfür vertragliche oder andere rechtliche Vorkehrungen? Wenn ja, unter welchen Umständen und für welche Objekte/Einrichtungen privater Betreiber von Flüchtlingsunterkünften? Wenn nein, warum nicht?

Zu 16.: Im Grundsatz können Wertsteigerungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Herrichtungskosten durch das LAGeSo erreicht werden könnten, nicht abgeschöpft werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Herrichtungskosten, um nutzerbedingte Kosten, die nicht zwangsläufig zu Wertsteigerungen führen, handelt. Die zur Unterbringung Asyl suchender Menschen hergerichteten Liegenschaften unterliegen einer entsprechenden Zweckbindung und können in dieser Zeit nicht anderweitig vermarktet werden.

Berlin, den 08. Juli 2015

In Vertretung

Dirk G e r s t l e
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2015)