Lottomittelvergabe zum Kauf eines landeseigenen Grundstückes: Sieht so die neue Liegenschaftspolitik des Landes Berlin aus?

,

Drucksache 17 / 12 502 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Schmidt und Dr. Gabriele Hiller (LINKE)

Drucksache 17 / 12 502

Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Schmidt und Dr. Gabriele Hiller (LINKE)

vom 05. August 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. August 2013) und Antwort

Lottomittelvergabe zum Kauf eines landeseigenen Grundstückes: Sieht so die neue Liegenschaftspolitik des Landes Berlin aus?

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Zu welchen Konditionen erfolgte die Vergabe von Lottomitteln an das Gründerzeitmuseum Berlin-Mahlsdorf im Juli dieses Jahres?

Zu 1.: Die Zuwendung ist gemäß der Stiftung Deutsche Klassenlotterie (DKLB) mit folgender Auflage verbunden:

In Ansehung des § 8 Nr. 3 der Stiftungssatzung verlangt der Stiftungsrat im Sinne des Sicherungseigentums nach Kauf des Grundstücks die Beurkundung eines bedingten Eigentumsübertragungsvertrages nebst absichernder Auflassungsvormerkung ohne Wertausgleich an rangerster Stelle zu Gunsten der DKLB-Stiftung zwecks Absicherung der Zuwendung und der zweckentsprechenden Verwendung der Immobilie als Gründermuseum im Rahmen der Bindungsfrist. Die Auszahlung der Zuwendungsmittel wird von der Beurkundung des vorgenannten Vertrages abhängig gemacht. Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

2. Auf welcher Beschlusslage basiert die Forderung des Liegenschaftsfonds an den Förderverein Gutshaus Mahlsdorf, dieses Grundstück kaufen zu müssen?

Zu 2.: Zum Grundstück Hultschiner Damm 333 wurde Herrn Lothar Berfelde am 03.07.1990 ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt. Für das Gebäudeeigentum wurde ein separates Grundbuch angelegt. Am 08.01.2002 erwarb der Förderverein Gutshaus Mahlsdorf e.V. dieses Gebäudeeigentum und das damit verbundene dingliche Nutzungsrecht vom bisherigen Eigentümer. Aus dieser Konstellation ergibt sich hinsichtlich des betroffenen Grundstücks das Erfordernis der Bereinigung und Anpassung der Rechtsverhältnisse an das BGB. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) regelt den Rechtsanspruch sowohl des Nutzers, als auch des Grundstückseigentümers auf diese Anpassung.

3. Warum hat das Land Berlin das Grundstück nicht als Eigentum behalten und in das Fachvermögen der Kulturverwaltung überführt? Wurden andere Möglichkeiten, wie z.B. Erbbaurecht in Erwägung gezogen und wenn ja, warum wurden sie nicht umgesetzt?

Zu 3.: Auf Grundlage des Abgeordnetenbeschlusses vom 27.09.2001 werden alle Grundstücke, die die rechtlichen Voraussetzungen des SachenRBerG erfüllen, dem Liegenschaftsfonds Berlin übertragen. Zugunsten des Fördervereins besteht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerG der Rechtsanspruch auf Ankauf des Grund und Bodens oder Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages bezüglich des Grundstücks. Gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 16 SachenRBerG obliegt die Wahl der Nutzerin / dem Nutzer. In diesem Fall entschied sich der Förderverein mit Schreiben vom 26.06.2013 zu Gunsten des Ankaufs des Grund und Bodens. Insofern bestand für den Liegenschaftsfonds keine Möglichkeit, den Verkauf des Grundstückes zugunsten eines Erbbaurechtes abzulehnen.

4. Wie bewertet der Senat die Arbeit des Vereins Gutshaus Mahlsdorf bezüglich der Sammlung, Pflege und Darstellung von Exponaten der Gründerzeit und welche Unterstützung gibt der Senat über die nunmehr zweimalige Gewährung von Lottomitteln hinaus?

Zu 4.: Das Museum ist mit seiner Sammlung einmalig und weit über die Stadtgrenzen hinaus bekannt und leistet damit einen wichtigen Beitrag im kulturellen Leben Berlins. Die bisherige überwiegend ehrenamtliche Arbeit des Vereins schätzen wir als vorbildlich ein. Der Erwerb des Grundstückes erlaubt es dem Verein, seine Arbeit zur Wahrung der Gründerzeitgeschichte fortzusetzen. Eine darüber hinausgehende finanzielle Förderung ist nicht vorgesehen.

5. Ist man sich im Senat bewusst, dass er mit der Übergabe der Eigentümerrechte an den Verein diesen in neue finanzielle Zwänge bringt, die ein Verein, der bisher mit lediglich 10TEU bezirklicher Unterstützung auskommen musste, kaum stemmen kann?

Zu 5.: Die finanzielle Situation des Vereins ist dem Senat von Berlin durchaus bewusst. Für die laufenden Kosten erhält der Verein wie angegeben 10.000,00 € jährlich an bezirklichen Mitteln. Auch um die finanzielle Gesamtsituation für den Verein erträglicher und zukunftssicherer zu gestalten und finanzielle Engpässe möglichst zu minimieren, steht der Verein hierzu aktuell in Kontakt mit dem zuständigen Bezirksamt.

6. Welche Unterstützung wird der Senat zukünftig für die kulturelle Arbeit des Fördervereins leisten und wie werden diese im Haushaltsentwurf abgebildet?

Zu 6.: Der Senat von Berlin plant in der Folge keine weitere finanzielle Unterstützung des Fördervereins Gutshaus Mahlsdorf e.V. Bei der Vielzahl auch kleinerer privater Museumseinrichtungen sieht sich das Land Berlin nicht in der Lage, alle diese Einrichtungen finanziell zu fördern.

7. Sieht der Senat mit diesem Vorgehen - ein öffentliches Grundstück wird an einen Verein in privater Trägerschaft mithilfe von öffentlichen Mitteln verkauft - seine "neue" Liegenschaftspolitik richtig umgesetzt und sind weitere solcher Schildbürgerstreiche vorgesehen?

Zu 7.: Mit dem Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik steht eine umfassende Betrachtung der einzelnen landeseigenen Grundstücke im Vordergrund. Im Rahmen einer strategischen Betrachtung ist auszuschließen, dass Grundstücke dem Immobilienmarkt kurzfristig zugeführt und mittelfristig vom Land erworben werden müssen, um Kernaufgaben erfüllen zu können. Nicht Gegenstand dieser Betrachtung sind dabei solche Grundstücke, die rechtlich in dem Sinne befangen sind, dass die Verfügungsgewalt des Landes Berlin beschränkt ist. Denn sie können ohnehin nicht zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden. So verhält es sich bei Grundstücken, an denen in der ehemaligen DDR Rechte erworben wurden, die nach der Wiedervereinigung fortgelten und Ansprüche der jeweiligen Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber auf eine Bereinigung der Rechtsbeziehung zum Grundstückseigentümer Land Berlin begründen. Der in der Anfrage behandelte Verkaufsvorgang ist folglich losgelöst von den Inhalten der neuen Liegenschaftspolitik des Senats zu bewerten.

Berlin, den 28. August 2013

In Vertretung

André Schmitz
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. August 2013)

Kontakt

Dateien