Städtebaulicher Vertrag in der Kompetenz der BVV?

Drucksache 17 / 11 292 - Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Schmidt (LINKE)

Drucksache 17 / 11 292

Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Schmidt (LINKE)

vom 30. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Dezember 2012) und Antwort

Städtebaulicher Vertrag in der Kompetenz der BVV?

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1: Wie beurteilt der Senat die vom Bezirksamt Mitte der BVV zur Abstimmung vorgelegte Vorlage zur Beschlussfassung – Vertrag zu den Flächen im Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan I-64 „Mauerpark-Vertrag“ (Drucksache 0589/IV) – aus formell rechtlicher Sicht?

Frage 2: Sind die Rechtsgrundlagen, auf die das Bezirksamt in der Vorlage zur Beschlussfassung (Drucksache 0589/IV) verweist, zutreffend?

Antwort zu 1 und 2: Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Mitte hatte das Bezirksamt am 13. September 2012 u.a. ersucht, über die in der Drucksache Nr. 0397/IV aufgeführten Eckpunkte zu den Inhalten der Planung für das Gelände nördlich und südlich des Gleimtunnels und zu den gewerblichen Nutzungen im Gebiet Vereinbarungen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Grundstückseigentümerin in einem städtebaulichen Vertrag zu treffen und die Inhalte des Bebauungsplanentwurfs I-64 darauf abzustimmen und das Aufstellungsverfahren weiter zu betreiben. Mit der Vorlage (Drucksache 0589/IV) legt das Bezirksamt den inzwischen erreichten Stand hinsichtlich des Vertragsentwurfs dar, der als Anlage beigefügt war. Die „Beauftragung“, diesen Vertrag abzuschließen, ist als ein entsprechendes, an den Beschluss vom September anschließendes Ersuchen aufzufassen. Die entsprechende Vorlage des Bezirksamts beruht insoweit auf §§ 36 Abs. 2 Buchst. b), 13 Abs. 1 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG); die weitere Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG bezieht sich offenbar auf die in der Vorlage ebenfalls dargestellten Auswirkungen auf den Haushaltsplan, hier bzgl. der Kosten durch Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen.

Frage 3: Teilt der Senat die Auffassung, dass der BVV eine solche Vorlage zur Beschlussfassung nicht vorgelegt werden kann, da die BVV gemäß § 12 Abs. 2 des BezVG zur Gestaltung eines städtebaulichen Vertrags kein Entscheidungsrecht hat?

Frage 4: Wenn ja, welche Konsequenzen hätte eine formell rechtsfehlerhafte Vorlage des Bezirksamtes auf den Beschluss der BVV vom 22.November 2012?

Antwort zu 3 und 4: Da eine „Beauftragung“ des Bezirksamts in den §§ 12, 13 BezVG nicht geregelt ist, ist der Inhalt der Beschlussfassung der BVV durch Auslegung zu ermitteln. Hierfür wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen.

Frage 5: Wie beurteilt der Senat aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit, bei einer Novellierung des Bezirksverwaltungsgesetzes das Entscheidungsrecht der BVV auf die Gestaltung eines städtebaulichen Vertrags zu erweitern?

Antwort zu Frage 5: Über die Rechtsetzungszuständigkeit bei der verbindlichen Bauleitplanung kann die Bezirksverordnetenversammlung auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften auf die Inhalte von städtebaulichen Verträgen Einfluss nehmen, so dass es einer Erweiterung der Entscheidungsrechte der BVV insoweit nicht bedarf.

Berlin, den 18. Januar 2013
In Vertretung

C hr i s t i a n G a e b l e r

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2013)

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